meditaxa 85 | Mai 2018 29 PRAXISNAH Alarmüberwachung keine haushaltsnahe Dienstleistung Ein Steuerpfl ichtiger schloss mit einer Sicherheitsfi rma einen Vertrag, nach dem die Firma die Überwachung der vom Steu- erpfl ichtigen betriebenen Meldeanlage durch ihre Notrufzen- trale zur Entgegennahme, Protokollierung und Auswertung eingehender Meldungen und die damit verbundene Objekt- überwachung übernahm. Die Aufschaltung erfolgte durch ein automatisches Wähl- und Übertragungsgerät. Der Steuerpfl ichtige zahlte eine monatliche Grundgebühr. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als haus- haltsnahe Dienstleistungen an, da die Dienstleistung nicht im Haushalt des Steuerpfl ichtigen erbracht wurde. Der Steuer- pfl ichtige klagte gegen diese Auff assung. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab. Die Steuerermä- ßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen könne nicht für pauschale Aufwendungen für den Anschluss einer Not ruf- bereitscha in Anspruch genommen werden, da die Not ruf- bereitscha nicht im räumlichen Bereich des Grundstücks untergebracht sei. Der BFH habe zwar auch eine Betreuungs- pauschale für ein Notrufsystem im Rahmen des betreuten Wohnens als steuerbegünstigte Aufwendungen für eine haus- haltsnahe Dienstleistung anerkannt. Dort sei es jedoch um die Ru ereitscha für überwiegend medizinisch-pfl egerische Leistungen gegangen, die typischerweise in einer Haushalts- gemeinscha zusammenlebende Familien- oder sonstige Haus haltsangehörige leisten und damit im räumlichen Be- reich des Haushalts sicherstellen würden, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Der BFH habe hier ausdrücklich auch an den Aufenthalt des Steuerpfl ichtigen im räumlichen Bereich seiner Wohnung angeknüp . Im vorliegenden Fall sei es dagegen um die Vor- sorge für den Fall eines Einbruchs, Brandes oder Gasaustritts gegangen. An einen Aufenthalt des Steuerpfl ichtigen in der Wohnung werde bei den Leistungen der Sicherheitsfi rma ge- rade nicht angeknüp . Vielmehr solle die Notrufzentrale den Steuerpfl ichtigen auch benachrichtigen, wenn ein (automati- scher) Rauch- oder Gasalarm ausgelöst werde, während der Steuerpfl ichtige sich nicht in der Wohnung au alte. HINWEIS Ob die Differenzierung, die das Finanzgericht zum BFH-Urteil macht, richtig ist, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wurde die Revision zum BFH zugelassen. Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017, 7 K 7128/17 IMPRESSUM Herausgeber: meditaxa Group e. V. Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr V.i.S.d.P.: Vorsitzender: Matthias Haas Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr Telefon 0208 308340 Telefax 0208 3083419 E-Mail: fachkreis@meditaxa.de Redaktion & Realisation: Marketing Management Mannheim GmbH Carolin Lenhart Turley-Platz 11 68167 Mannheim www.mm-mannheim.de Aufl age: 5.000 Ausgabe: 85 | 2018 Mai Der Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe übernimmt trotz sorgfältiger Auswahl der Quel- len keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts. Wir möchten Ihnen mit diesen Artikeln die Mög- lichkeit geben, an der Erfahrung des Fachkreises zu partizipieren. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bildnachweis: Titel: © iStock / PeopleImages, S. 3: © osaba / Freepik, © Pressfoto / Freepik, S. 4: © Freepik, © katemangostar / Freepik, © mindandi / Freepik, © Halfpoint / Fotolia, S. 6: © ijeab / Freepik, © ijeab / Freepik, © Freepik, S. 7: © Freeimages. com / Tim Rogers, © Rawpixel.com / Fotolia, S. 11: © Freepik, S. 12–13: © mindandi / Freepik, S. 14: © Freepik, S. 15: © Jannoon028 / Freepik, S. 17: © rh2010 / Fotolia, S. 20: © luis_molinero / Freepik, S. 21: © jcomp / Freepik, S. 22: © jcomp / Freepik, S. 23: © Onlyyouqj / Freepik, S. 24: © Freepik, S. 25: © Freepik, S. 26: © Freepik, S. 27: © Freepik, S. 28: © tirachard / Freepik, S. 29: © REDPIXEL / Fotolia, S. 31: © Pressfoto / Freepik, S. 32: © iStockphoto / Wavebreakmedia