meditaxa 86 | August 2018 25 PRAXISNAH Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in einem privaten Haushalt oder der Pfl ege des dazugehörigen Grund- stücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden höchstmögliche Steuerermäßigung im Jahr 4.000 Euro 1.200 Euro Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für • haushaltsnahe Dienstleistungen: z. B. Putz-, Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Gartenpfl ege wie Rasen- mähen, Heckenschneiden usw., Pfl ege- und Betreuungsleistungen • Handwerkerleistungen: Renovierungs-, Modernisierungs- und Erweiterungsarbeiten durch Handwerker, Gartengestaltung, Reparatur bzw. War- tung von Heizung, Küchengeräten usw., Schornsteinfegerleistungen Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistun- gen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haus- halt“ können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen) ge- hören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgren- zen erbracht werden (z. B. Winterdienst oder Aufwendungen für Hausanschlüsse), können begünstigt sein, wenn die Ar- beiten z. B. auf angrenzendem öff entlichen Grund durchge- führt werden. Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugs- dienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungs- arbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigen- tümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in An- spruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerk- liche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jah- res abrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Das bedeutet, dass z. B. Ar- beitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/Wohnfl ächenerweiterung), für eine spä- tere Gartenneuanlage, für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Quelle: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 IMPRESSUM Herausgeber: meditaxa Group e. V. Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr V.i.S.d.P.: Vorsitzender: Matthias Haas Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr Telefon 0208 308340 Telefax 0208 3083419 E-Mail: fachkreis@meditaxa.de Redaktion & Realisation: Marketing Management Mannheim GmbH Carolin Lenhart Turley-Platz 11 68167 Mannheim www.mm-mannheim.de Aufl age: 5.000 Ausgabe: 86 | 2018 August Der Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe übernimmt trotz sorgfältiger Auswahl der Quel- len keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts. Wir möchten Ihnen mit diesen Artikeln die Mög- lichkeit geben, an der Erfahrung des Fachkreises zu partizipieren. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bildnachweis: Titel: © Alexander / Adobe Stock, S. 3: © osaba / Freepik, S. 4: © Iaros / Freepik, © Freepik, S. 5: © Pressfoto / Freepik, S. 6: © contrastwerk- statt / Adobe Stock, © Freepik, © Photoangel / Freepik, S. 7: © dohee / Adobe Stock, © Rawpi- xel.com / Fotolia, S. 8: © Iaros / Freepik, S.10: © ijeab / Freepik, S. 11: © Pressfoto / Freepik, S. 12: © Freepik, S. 13: © Rido / Adobe Stock, S. 14: Pressfoto / Freepik, S. 16: © Freepik, S. 17: © Africa Studio / Adobe Stock, S. 18: © benik. at / Adobe Stock, © Freepik, S. 19: © Bearfotos / Freepik, S. 21: © mindandi / Freepik, S. 22: © Katemangostar / Freepik, S. 23: © Freepik, S. 24: © .shock / Adobe Stock, S. 25: © topntp26 / Freepik, S. 26: © pressfoto / Freepik, S. 28: © snowing / Freepik