LEITARTIKEL 10 meditaxa 97 | Mai 2021 es sich um keine öff entliche Veranstaltung, demnach besteht keine Künstlersozialabgabepfl icht, sofern künstlerische oder publizistische Leistungen für das Programm in Anspruch ge- nommen werden. Wird die Feier „öff entlich“, z. B. wenn auch freie Mitarbeiter, Geschä spartner, Personen des öff entlichen Lebens oder der Presse – also „Externe“ – teilnehmen, ändert sich der Sachverhalt und die in Anspruch genommenen künst- lerischen Leistungen können unter die Abgabepfl icht fallen. Die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler, deren Leistung im Inland verwertet werden kann. Sofern an der Au ragsdurchführung mehrere Personen be- teiligt sind, ist grundsätzlich ist die Abgabe von dem Ver- tragspartner zu entrichten, der in unmittelbaren Vertragsbe- ziehungen zu dem Künstler steht. Für welche Au räge muss die Künstlersozialabgabe gezahlt werden, für welche nicht? Au räge sind abgabepfl ichtig, sobald sie an kreative selbst- ständig tätige natürliche Personen – Freiberufl er – vergeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Künstler eine an- erkannte künstlerische oder publizistische Ausbildung durch- laufen oder abgeschlossen haben und ob sie ihrer künstleri- schen Tätigkeit nebenberufl ich nachgehen. Unerheblich ist auch, ob der vom Unternehmen beau ragte Künstler selbst bei der Künstlersozialkasse geführt bzw. in der Künstlersozi- alversicherung versichert ist. Personen als Künstler im Sinne der Künstlersozialabgabe- pfl icht können sein: Musiker, Publizisten, Journalisten, Maler, Grafi k-, Web-, und Interfacedesigner – eben alle Freiberufl er, die alle möglichen Arten von Kreativleistungen in Form einer gestalterischen Eigenschöpfung „verkaufen“. Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öff entli- chen Rechts unterliegen nicht der Künstlersozialabgabepfl icht: • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG), • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (oHG), • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffent- lichen Rechts (GmbH, AG, öffentliche Körperschaften und Anstalten etc.) und an eine GmbH & Co. KG, wenn diese im eigenen Namen handelt. • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaf- ten, die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Um- satzsteuer, übernommene Aufwendungen für nachgewie- sene Reise- und Bewirtungskosten des selbstständigen Künstlers/Publizisten, soweit sie die in § 3 Nr. 16 EStG ge- nannten steuerfreien Grenzen nicht übersteigen, • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter, Zahlungen, die im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale i. H. v. 3.000 Euro im Jahr oder als Ehrenamtspauschale i. H. v. 840 Euro im Jahr steuerfrei gestellt sind. HINWEIS Leistungen, die nicht künstlerisch sind und erst nach der künstlerischen Leistung anfallen, sind nicht abgabepfl ichtig: Druckkosten, Programmierung und Pfl ege einer Website. Da die Beurteilung, ob und welche Entgelte der Abgabepfl icht unterliegen, schwierig ist, ist es hilfreich, beim Steuerberater nachzufragen. Beispiel I: Ein eingetragener Physiotherapeutenverein en- gagiert eine selbstständige Yogalehrerin, die einen Kurs lei- tet. Der Verein zahlt der Yogalehrerin für die Durchführung des Kurses im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale (Jahr 2021: 3.000 Euro/Jahr) ein Entgelt in Höhe von monatlich 250 Euro. Die vom Verein an die selbstständige Yogalehrerin ge- zahlte Übungsleiterpauschale unterliegt aufgrund der Steuer- freiheit nicht der Künstlersozialabgabepfl icht. Beispiel II: Eine Zahnarztpraxis beau ragt die Werbeagentur „Dent-Marketing GmbH“ mit der Gestaltung eines Praxisfol- ders. Die Zahlungen an die Werbeagentur in der Form der GmbH unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe. Melde- und Zahlungspfl ichten (Mögliche) Abgabepfl ichtige müssen sich selbst – also un- aufgefordert – bei der Künstlersozialkasse melden. Hierfür gibt es einen Vordruck „Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepfl icht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)“. Die Künst- lersozialkasse stellt dann die (grundsätzliche) Abgabepfl icht in einem Bescheid fest. Nach Ablauf des Kalenderjahres, spä- testens bis zum 31. März des Folgejahres, müssen Zahlungs- pfl ichtige bei der Künstlersozialkasse die Meldung der Sum- me aller der Künstlersozialabgabe unterliegenden Zahlungen, die im Laufe des Jahres an selbstständige Künstler geleistet wurden, einreichen. Meldepfl ichtig sind alle in dem Kalen- derjahr an selbständige Künstler gezahlten Entgelte. Die Mel- dungen können auf dem Postweg oder im Online-Verfahren übermittelt werden. Die Künstlersozialkasse multipliziert die gemeldete Entgeltsumme mit dem aktuell festgelegten Abga- besatz (Jahr 2021: 4,2 %). Das Ergebnis, die Abgabeschuld, ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabga- be. Auf diese muss eine monatliche Vorauszahlung geleistet werden, die jeweils am 10. des Folgemonats fällig ist und ein Zwöl el der Bemessungsgrundlage des Vorjahres, multipli- ziert mit dem aktuellen Abgabesatz, beträgt. Geschieht die Vorauszahlung nicht pünktlich, erhebt die Künstlersozialkas- se monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des rück- ständigen Betrags. Der Vorauszahlungsbetrag gilt für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis einschließlich Februar des Folgejahres. Eine monatliche Vorauszahlung entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.