meditaxa 98 | August 2021 25 PRAXISNAH COVID-19: Kein Anspruch auf freie Impfstoff-Wahl Das VG Aachen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, nur mit dem Impfstoff der Fir- ma BioNTech/Pfi zer gegen das Coronavirus geimp zu wer- den. Nach der Empfehlung der STIKO vom 01.04.2021 war der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund eines erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regel- fall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu ver- wenden. Für sie war prioritär eine Impfung mit diesem Vak- zin vorgesehen. Gegen diese prioritäre Zuweisung hatte sich der 61-jährige Antragsteller gewandt und begehrt, allein mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfi zer geimp zu werden. Die Kammer hat dieses Begehren abgelehnt und ausgeführt, für Imp erechtigte ergebe sich nach der im Eilverfahren ge- botenen vorläufi gen Bewertung weder aus der Corona-Impf- verordnung noch aus den Grundrechten ein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimp zu werden. Die CoronaImpfV bestimme allein den Kreis der Imp erechtigten und die Impfreihenfolge, treff e jedoch keine Regelungen bezüglich des zu verwendenden Impfstoff s. An- gesichts der Impfsto nappheit sei im Übrigen nicht zu be- anstanden, dass das zuständige Ministerium bestimmten Al- tersgruppen konkrete Impfstoff e zuteile. Dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoff s von AstraZeneca sprechen, habe der Antragsteller nicht glaub- ha gemacht. Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung ließ sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die Un- gleichbehandlung gegenüber Imp erechtigten im Alter von unter 60 Jahren sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Alters- gruppe gerechtfertigt gewesen, so das Gericht. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers rom- bosen mit einer ähnlichen Häufi gkeit aufgetreten sind, lagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Quelle: VG Aachen, Urteil vom 21.04.2021, Az. 7 L 243/21 Änderung des IfSG zugunsten impfender Ärztinnen und Ärzte beschlossen Der Deutsche Bundestag hat am 20.05.2021 den Entwurf ei- nes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzge- setzes und weiterer Gesetze angenommen. Es beinhaltet un- ter anderem eine Ergänzung des § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG), der die Versorgung bei einem Impfschaden regelt. Die Norm soll dahingehend geändert werden, dass alle nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Coronavirus-Impf- verordnung geimp en Personen einen Anspruch auf Versor- gung in entsprechender Anwendung der Vorschri en des Bundesversorgungsgesetzes geltend machen können. Einen Versorgungsanspruch gegen den Staat hätten danach auch unter 60-Jährige, die sich für eine Imp- fung mit dem Impfstoff von AstraZeneca entscheiden. Die impfende Ärztin bzw. der impfende Arzt trüge somit kein Ha ungsri- siko für Impfschäden, wenn sie oder er die Impfung ordnungsgemäß durchführt. Die neue Regelung soll nach dem Gesetzentwurf für alle COVID-19-Impfungen seit Imp eginn am 27.12.2020 gelten. Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit; Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 IMPRESSUM Herausgeber: meditaxa Group e. V. Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr V.i.S.d.P.: Vorsitzender: Matthias Haas Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr Telefon 0208 308340 Telefax 0208 3083419 E-Mail: info@meditaxa.de Redaktion & Realisation: Marketing Management Mannheim GmbH Carolin Mink Turley-Platz 11 68167 Mannheim www.mm-mannheim.de Aufl age: 5.000 Ausgabe: 98 | 2021 August Der Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe übernimmt trotz sorgfältiger Auswahl der Quel- len keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts. Wir möchten Ihnen mit diesen Artikeln die Mög- lichkeit geben, an der Erfahrung des Fachkreises zu partizipieren. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bildnachweis: Titel: © Andreshkova Nastya / AdobeStock, S. 3: © osaba / Freepik, © Wavebreakmedia / iStock- photo, S. 4: © pressmaster / AdobeStock, © Free- pik, S. 5: © catherina schurmann / unsplash.com, © Jacob Lund / AdobeStock, S. 6: © Vasyl / Adobe- Stock, © pch.vector / Freepik, © YK / AdobeStock, S. 7: © Rawpixel.com / AdobeStock, S. 10: © wave- breakmedia_micro / Freepik, S. 11: © pinkomelet / AdobeStock, S. 12: © bnenin / AdobeStock, S. 13: © Freepik, S. 16: © lookstudio / Freepik, S. 17: © Freepik, S. 18: © New Africa / AdobeStock, © mimagephotos / AdobeStock, S. 19: © Pixel-Shot / AdobeStock, S. 20: © mindandi / Freepik, S. 21: © senivpetro / Freepik, © Africa Studio / Adobe- Stock, S. 24: © senivpetro / Freepik, © jannoon028 / Freepik, S. 25: © Freepik, S. 26: © Pressfoto / Freepik, S. 28: © mindandi / Freepik