meditaxa 99 | November 2021 25 PRAXISNAH Ungeimpft in Quarantäne Seit dem 01. November 2021 gibt es keinen Ent- geltersatz vom Staat mehr für Mitarbeiter, die sich nicht für eine COVID-19-Impfung entschieden haben und vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden. So der Beschluss der Gesund- heitskonferenz. Sofern Angestellte nicht erkrankt sind und im Homeoffi ce ihre Tätigkeit verrichten, müssen sie auch während der Quarantänezeit arbeiten und dafür bezahlt werden. Bei einer anteilig erbrachten Leistung haben die Mitarbeitenden Anspruch auf ein entsprechend reduziertes Gehalt. meditaxa Redaktion Hand auf: Corona-Prämie nach der Kündigung zurückfordern Hat ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer freiwillig eine Corona-Prämie gezahlt, kann er diese nicht zurückfordern. Auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer zeitnah zur Aus- zahlung der Prämie kündigt und für diesen Fall eine Rück- zahlungsklausel vereinbart worden ist. Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis, nach- dem ihm zuvor eine Corona-Prämie vom Arbeitgeber gezahlt wurde. Die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel sah vor, dass die Corona-Prämie vollständig zurückzuzahlen sei, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zwölf Monate nach Erhalt der Prämie aus eigenen Gründen kündige. Das Gericht entschied, die Rückzahlungsklausel sei aus zwei Gründen unwirksam: 1. Eine Regelung in allgemeinen Geschä sbedingungen, die eine Rückzahlungspfl icht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550 Euro bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Nach der Rechtspre- chung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der sich das Ar- beitsgericht (ArbG) anschließt, dürfe die Bindung nicht über das nachfolgende Quartal hinausgehen. 2. Eine solche Rückzahlungsklausel sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB auch unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch die erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden solle. Ein Indiz dafür sei, dass die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ gezahlt werde. meditaxa Redaktion | Quelle: ArbG Oldenburg, Urteil vom 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21; BAG, Urteil vom 21.05.2003, Az. 10 AZR 390/02 IMPRESSUM Herausgeber: meditaxa Group e. V. Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr V.i.S.d.P.: Vorsitzender: Matthias Haas Brunshofstraße 12 45470 Mülheim an der Ruhr Telefon 0208 308340 Telefax 0208 3083419 E-Mail: info@meditaxa.de Redaktion & Realisation: Marketing Management Mannheim GmbH Carolin Mink Turley-Platz 11 68167 Mannheim www.mm-mannheim.de Aufl age: 5.000 Ausgabe: 99 | 2021 November Der Fachkreis für Steuerfragen der Heilberufe übernimmt trotz sorgfältiger Auswahl der Quel- len keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts. Wir möchten Ihnen mit diesen Artikeln die Mög- lichkeit geben, an der Erfahrung des Fachkreises zu partizipieren. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bildnachweis: Titel: © Alona / AdobeStock, S. 3: © osaba / Freepik, © Wavebreakmedia /iStock- photo, S. 4: © goodluz / AdobeStock, © Dmitriy / AdobeStockS. 5: © wavebreakmedia_micro / Freepik, © Witthaya / AdobeStock, S. 6: © DC- Studio / Freepik, © Racool_studio / Freepik, © One Pixel Studio / AdobeStock, S. 7: © Chao- samran_Studio / AdobeStock, © Rawpixel.com / AdobeStock, S. 10: © frimufi lms / Freepik, S. 11: © rawpixel.com / Freepik, © Parilov / Ado- beStock, S. 12: © drobotdean / Freepik, S. 16: © wirestock / Freepik, S. 17: © lookstudio / Free- pik, S. 18: © annie spratt / unsplash, © maranda vandergriff / unsplash, S. 19: © jakob owens / unsplash, S. 20: © rawpixel.com / Freepik, S. 21: © freepik, S. 22: © freepik, S. 24: © freepik, S. 25: © goodluz / AdobeStock, S. 26: © Pressfoto / Freepik,S. 28: © snowing / Freepik