Altersfreizeit: Steuermindernde Rückstellung möglich?

02.02.2023

Altersfreizeit: steuermindernde Rückstellung?
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Gewähren Betriebe ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit, können sie dafür steuermindernde Rückstellungen bilden – aktuelles Beispiel:
Ein Betrieb gewährt seinen Mitarbeitern zusätzlich, zum vertraglich vereinbarten Jahresurlaub, einen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit, wenn diese länger als 10 Jahre im Betrieb und älter als 60 Jahre sind.
Für diesen Mitarbeiter-Benefit bildete der Betrieb eine Rückstellung, die vom Finanzamt mit der Begründung einer nichterbrachten Mehrleistung durch die Mitarbeiter, die der Betrieb zu bezahlen hätte, nicht anerkannt wurde.

Das Finanzgericht sah dies anders: Die Bildung der Rückstellung sei zulässig, da der Betrieb als Arbeitgeber den Arbeitnehmern bei Erfüllung der Voraussetzung die freien Arbeitstage fest zusagt und die Arbeitnehmer demnach mit ihrem Arbeitseinsatz in Vorleistung gingen. Die Gegenleistung erbringe der Betrieb erst in der Zukunft. Damit sei die Verpflichtung zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der Mitarbeiter gebunden sei.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 10.11.2022, Az. 12 K 2486/20