Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine:

02.02.2023

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Behandlungstermine kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig sein. Im konkreten Fall sagte eine Mutter einen vereinbarten Behandlungstermin am Tag der eigentlichen Behandlung für ihre zwei Kinder bei der klagenden Heilmittelerbringerin aufgrund von Krankheitssymptomen ab. Im Vorfeld hatte die Mutter folgendes Anmeldeformular für die Inanspruchnahme der Behandlung persönlich unterschrieben:

„Können vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, müssen diese mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls wird Ihnen unabhängig von einer Begründung des kurzfristigen Ausfalls gemäß §§ 293 . BGB (gesetzliche Regelung zum Annahmeverzug) eine Ausfallpauschale in Höhe von 25 Euro privat in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für vereinbarte, aber nicht abgesagte Termine, die nicht eingehalten werden.
Mit der Unterschrift erkennen Sie die Vereinbarungen an und erklären sich mit diesen einverstanden.“

Die Klägerin stellte je eine Ausfallpauschale in Höhe von 25 Euro in Rechnung. Nachdem diese unbezahlt blieb, verurteilte das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung der Ausfallpauschalen. Der BGH hingegen hob die angefochtene Entscheidung auf und wies die Klage der Heilmittelerbringerin ab: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ergäbe sich im Fall weder aus der Vereinbarung der Ausfallpauschale in den Anmeldeformularen noch aus § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 630a Abs. 1 BGB. Einer Behandlung der Kinder habe durch die zu dem Zeitpunkt geltende Corona-Schutzverordnung ein gesetzliches Verbot entgegengestanden.


HINWEIS

Der BGH wies aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich im Fall bei den vergebenen Terminen der Klägerin um Exklusivtermine gehandelt habe. Diese hätten so kurzfristig nicht anderweitig vergeben werden können. Demnach waren die Terminvereinbarungen rechtlich verbindlich. Die Entscheidung des BGH war unter Berücksichtigung der Corona-Schutzverordnung in der damaligen Fassung zwar folgerichtig, aus dem Urteil ergibt sich aber auch, dass die Geltendmachung einer Ausfallpauschale für kurzfristig abgesagte Termine unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig ist. Z. B. wenn Behandelnde – Ärzte, bzw. Heilmittelerbringer – Termine exklusiv an Patienten vergeben, die binnen 24 Stunden nicht anderweitig vergeben werden können.

Haben Behandelnde bei einer Absage eines Termins aber die Möglichkeit, diesen kurzfristig an andere Patienten zu vergeben, oder wird ohne feste Terminvergabe gearbeitet – mit Wartezeiten – ist eine Geltendmachung der Ausfallpauschale unzulässig.

Quelle: BGH-Urteil vom 12.05.2022, Az. III ZR 78/21