02.02.2023
Ist aus beruflichen Gründen ein zweiter Haushalt am entfernten Arbeitsplatz erforderlich, können die dadurch entstandenen Mehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt z. B. für die Miete der Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 Euro/Monat. Aufwendungen für Familienheimfahrten können für eine Fahrt wöchentlich – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel – mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren Kilometer geltend gemacht werden. Überlassen Arbeitgeber für die Familienheimfahrten einen Pkw, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Wegen der hier unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit erfolgt in diesen Fällen keine Versteuerung eines geldwerten Vorteils. Wird ein Pkw nicht unentgeltlich überlassen – von Arbeitnehmern sind pauschale/kilometerabhängige Entgelte für die Nutzung des Pkw zu zahlen – mindern diese Zuzahlungen zwar den für die Überlassung eines Pkw zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu versteuernden geldwerten Vorteil (ggf. bis auf 0 Euro), führen aber bei den Familienheimfahrten nicht zu einem zusätzlichen Werbungskostenabzug. Es bleibt auch in diesen Fällen bei dem gesetzlichen Verbot des Abzugs der Aufwendungen bei Verwendung eines überlassenen Pkw, auch wenn dies nicht unentgeltlich erfolgt.
Quelle: Steuerentlastungsgesetzt 2022; §9 Abs. 1 Nr.5 Satz 8 und §8 Abs. 2 Satz 5 EStG