Krankenhauspflegeentlastungsgesetz verabschiedet

02.02.2023

Für Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur erhalten Praxen ab Juli 2023 statt einzelner Erstattungsbeträge eine monatliche Pauschale. Die KBV soll deren Höhe und Leistungsumfang mit dem GKV-Spitzenverband aushandeln. Alle zwei Jahre sollen die Vertragspartner die Verhandlungen neu aufnehmen, um Preisentwicklungen, neue TI-Anwendungen und -Dienste zu berücksichtigen.
Außerdem sollen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig problemlos TI-Produkte unterschiedlicher Hersteller nutzen können (zum Beispiel Konnektoren). Dies sind zwei der Änderungen, die der Bundestag mit dem Gesetz zur Krankenhauspflegeentlastung (KHPEG) auf den Weg gebracht hat. Das Gesetz betri vornehmlich die Ausstattung der Krankenhäuser mit Pflegepersonal, die Finanzierung der stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie von Geburtshilfeabteilungen. Für ambulante Operationen, die von Vertragsärzten und Krankenhäusern durch- geführt werden, wird es künftig sog. Hybrid-DRGs geben.
Der Gesetzgeber hat die KBV, den GKV-Spitzenverband und die DKG beauftragt, bis Ende März 2023 Leistungen aus dem AOP-Katalog auszuwählen, die mit sektorengleichen Pauschalen vergütet werden können, und die Höhe sowie den Inhalt der Leistungspauschalen zu vereinbaren. Darüber hinaus können Krankenhäuser mit Inkratreten des neuen Gesetzes Patienten ohne Übernachtung tagesstationär behandeln. Die Krankenkassen werden verpflichtet, elektronische Gesundheitskarten mit NFC-Funktion zum kontaktlosen Austausch von Daten über kurze Distanzen und einer PIN auszugeben.
Die gematik erhält die Aufgabe, die Erprobungs- und Einführungsphasen von TI-Anwendungen zu planen, durchzuführen und zu unterstützen. Damit soll ein geordnetes strukturiertes Verfahren für den Roll-out von neuen Anwendungen in der Versorgung sichergestellt werden. Vom 03.12.2022 an müssen in Vorständen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV, die aus mehreren Personen bestehen, mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein. Vorstände, die vor dem 03.12.2022 gewählt wurden oder die bereits im Amt sind, sind von der Regelung ausgenommen.

Quelle: Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 02.12.2022