02.02.2023
Bislang konnte nur für Photovoltaikanlagen bis 10 kWh (Kilowattstunde) auf die ertragsteuerliche Erfassung verzichtet werden. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht erhebliche Erleichterungen vor:
Seit dem 01. Januar 2023 sind die Einnahmen und die private Nutzung steuerfrei: Es handelt sich dabei um Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttonennleistung von max. 30 kWp (Kilowattpeak) laut Marktstammdatenregister auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien). Diese Steuerbefreiung soll auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude (Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken) bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW(p) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW(p) pro Steuerpflichtigen respektive Mitunternehmerschaft gelten. Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung, Mieterstrom, Aufladen von Kfz, usw.). Im Gegenzug dürfen Verluste aus Photovoltaikanlagen ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden. Die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01. Januar 2023 einem Steuersatz von 0 %.
Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, genutzt werden. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 30 kW(p) beträgt, beziehungsweise betragen wird.
Lassen Sie sich vorab über mögliche umsatzsteuerliche Konsequenzen, z. B. das Recht auf Vorsteuerabzug, beraten. Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt bislang kein Recht auf Vorsteuerabzug bei einer steuerpflichtigen Leistung, deren Steuersatz 0 % ist. Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen bis 10 kWp und vergleichbarer Blockheizkraftwerke bis 2,5 kWp können bereits einen Antrag auf Liebhabereibetrieb stellen. Auch hier sollte man sich vor Antragstellung beim Finanzamt von Experten beraten lassen: Bei der Ausübung des Wahlrechts wird für zukünftige Übertragungen die erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonung (§§ 13a, 13b ErbStG) versagt, da die Photovoltaikanlage von Anfang an als ertragsteuerliches Privatvermögen gilt. Das bedeutet auch, wenn eine Photovoltaikanlage in der Vergangenheit unter Anwendung der erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Verschonung übertragen wurde, der Antrag rückwirkend die Verschonung entfallen lässt.
Dass Einnahmen aus Photovoltaikanlagen in Zukunft steuerbefreit sein sollen (§ 3 Nr. 72 EStG), dürfte die erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonungsmöglichkeit von Photovoltaikanlagen weiter erschweren. Sprechen Sie uns, Ihre Steuerberater der meditaxa Group e. V., auch hier bezüglich der möglichen Optionen an.