02.02.2023
Eine quantitative Versorgungsverbesserung kann den Betrieb einer Zweigpraxis rechtfertigen. Hier kommt u. a. das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden als Versorgungsverbesserung im Sinne von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in Betracht. „Kosmetische“ Veränderungen reichen nicht aus. Die Versorgungsverbesserung, z. B. eine spürbare Verkürzung von Wartezeiten, muss vielmehr von Gewicht sein.
Allerdings gelten hinzukommende Abendsprechstunden (max. 12) nicht zwangsläufig als ins Gewicht fallende quantitative Ausweitung des Leistungsangebotes. gleiches gilt für Samstagssprechstunden, da hier kein Raum für ein relevantes Angebot bleibt.
Das Einrichten einer Notfall-Hotline ist im Hinblick auf eine tatsächliche Versorgungsverbesserung relevanten Ausmaßes ebenfalls zu hinterfragen.
Quelle: Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.11.2022 – S 3 KA 166/20