02.02.2023
Seit dem 01. Januar 2023 gilt das modernisierte und neu strukturierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht. Auch Ärzte sind von der Reform betroffen: In gesundheitlichen Notsituationen sind Ehegatten automatisch für den Partner handlungsfähig und haben ein auf maximal sechs Monate begrenztes gesetzliches Vertretungsrecht. Demnach dürfen sie in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen und Behandlungsverträge abschließen. Ärzte sind im Falle einer Notvertretung auch von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Ehepartnern entbunden.
Die Ehegattenvollmacht kommt nicht zum Tragen, wenn: Der Ehepartner sie schriftlich vorher abgelehnt hat, die Ehegatten getrennt leben oder es eine anderweitige Vorsorgevollmacht, Patienten- oder Betreuungsverfügung gibt
Quelle: § 1358 BGB