01.02.2023
Die Werbung für medizinische Fernbehandlungen, bei denen für die Diagnose und Verschreibung von Medikamenten allein ein Online-Fragebogen ausgefüllt wird, verstößt gegen § 9 S. 1 HWG. Wird eine medizinische Fernbehandlung angeboten, stellt das Weglassen der Information über den Sitz des Anbieters im Ausland eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG dar. Bei der Einreichung eines Online-Fragebogens erfolgt keine persönliche Wahrnehmung der einreichenden Person durch behandelnde Ärzte.
Dies entspricht nicht den anerkannten fachlichen deutschen Standards, die auch für Fernarztdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland gelten. Der Ausnahmetatbestand von § 9 S. 2 HWG greift hier nicht. Wird auf der Internetseite eines Fernarztdienstleistungsunternehmens nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass das Unternehmen seinen Sitz nicht in Deutschland hat, besteht eine Irreführung hinsichtlich des geltenden Behandlungsstandards, und den Verbrauchern werden wesentliche Informationen vorenthalten. Es entsteht dann der nicht zutreffende Eindruck, dass es sich um Telemedizinanbieter handelt, bei denen in Deutschland vorgesehene Standards anzuwenden sind.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 10.06.2022 - 6 U 204/21