09.05.2023
Vermieter werden ab 2023 durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz an den Kosten für die CO2-Bepreisung beteiligt. Bisher wurden diese komplett mit der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Die neuen Vorgaben zur Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter sind bereits auf Abrechnungszeiträume, die am/nach dem 01.01.2023 beginnen, anzuwenden. Mit dem Gesetz sollen energetische Sanierungen im Gebäudebereich vorangetrieben werden, um auch Mieter finanziell zu entlasten. Dabei werden CO2-Kosten entsprechend des CO2-Ausstoßes des Gebäudes pro m² Wohnfläche abgestuft und anhand der energetischen Qualität des Gebäudes verteilt. Je schlechter die Energiebilanz, desto höher ist der vom Vermieter zu tragende Anteil. Berechnungsgrundlage ist der jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg/m² Wohnfläche.
CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
< 12 kg CO2/m²/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m²/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m²/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m²/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m²/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m²/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m²/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m²/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m²/a | 20 % | 80 % |
> = 52 kg CO2/m²/a | 5 % | 95 % |
Vermieter ermitteln, sofern sie die Wärme beziehen, bei der jährlichen Heizkostenabrechnung den CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg CO2/m² Wohnfläche und Jahr – die nötigen CO2-Angaben müssen die Lieferanten in der Rechnung angeben. Sind die Mieter selbst Vertragspartner, wird die Aufteilung mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung vorgenommen. In einem vermieteten Mehrparteienhaus ist die Gesamtwohnfläche des Gebäudes für die Werteermittlung ausschlaggebend: der Jahresenergieverbrauch des ganzen Gebäudes wird durch die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen geteilt. Die Aufteilung der Kosten ergibt sich zugunsten der Mieter bindend. Eine Mehrbelastung des Mieters als mit den angegebenen Werten ist unzulässig.
Auch entsprechende Abreden, im Mietvertrag oder in einer Ergänzung zum Mietvertrag, sind unwirksam.
Besondere Regelungen:
Denkmalschutz, Gewerbe/Nichtwohngebäude
Denkmalschutz:
Bei öffentlich-rechtlichen Vorgaben, die einer wesentlichen
energetischen Verbesserung des Gebäudes selbst oder der Wärme- und
Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, wird der prozentuale
Anteil der CO2-Kosten, die Vermieter zu tragen hätten, um die Hälfte
gekürzt. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen
energetischen Verbesserung des Gebäudes und der Wärme- und
Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegen, entfällt die Aufteilung der
Kosten zwischen Mieter und Vermieter.
Gewerbeimmobilien/Nichtwohngebäuden:
Es erfolgt eine 50/50-Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und
Mieter. 2025 soll hier ein Stufenmodell eingeführt werden.
Wohngebäude: Bei Objekten mit max. zwei Wohnungen (mit Eigennutzung) und Konstellationen nach § 11 Heizkostenverordnung (u. a. Alters-/Pflege-/Lehrlings- und Studentenheime) findet keine CO2-Kostenaufteilung statt.
meditaxa Redaktion