Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der TI

09.05.2023

Das Sozialgericht München hat die Klagen eines Arztes  gegen Honorarkürzungen im Zusammenhang mit seiner Weigerung zur elektronischen Weitergabe von Patientendaten abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die einschlägigen Vorschriften gegen die DSGVO verstießen, begründete das Gericht: Nach § 291 Abs. 2b S. 9 SGB V (a.F.) ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen durch Honorarabzug pauschal um ein Prozent – seit dem 01.03.2020 um 2,5 % – zu kürzen, wenn die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die Prüfung nach § 291 Abs. 2b S. 2 SGB V nicht durchführen. Nach § 291 Abs. 2c S. 2 SGB V ist die Vergütung pauschal um ein Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis, dass die Ärzte über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen, erbracht wird. Diese Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur (TI) ist rechtmäßig. Die Regelungen über die TI (§§ 291 ff. SGB V) sind mit höherrangigem Recht, der DSGVO und dem Grundgesetz (Art. 12 – Berufsfreiheit; Art. 2 – Recht auf informationelle Selbstbestimmung) zu vereinbaren.

Quelle: SG München, Urteil vom 26.01.2023 – S 38 KA 72/22