05.05.2023
Während man sich noch in der Lern- oder Orientierungsphase beendet, machen sich viele noch keine richtigen Gedanken zum Thema Rente. Es kann sich aber bereits in jungen Jahren lohnen, sich mit der gesetzlichen Rente auseinanderzusetzen:
Von Schul- und späteren Studienzeiten werden maximal acht Jahre ab dem 17. Geburtstag von der Rentenversicherung anerkannt. Darunter fallen i. d. R. auch Übergangszeiten zwischen Abitur und Studium von bis zu fünf Monaten. Eine automatische Anrechnung dieser Zeiten findet nicht statt. Hier müssen ggf. entsprechende Unterlagen der Schul- und Studienzeit als Nachweis für das Rentenkonto an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt werden.
HINWEIS
Diese Schul-, Fachschul- und Studienzeiten gelten als Anrechnungs- nicht aber als echte Beitragszeiten. Dem Rentenkonto werden, im Gegensatz zu früheren Regelungen, keine Entgelt- oder Rentenpunkte gutgeschrieben wie es bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Fall ist. Entgelt- oder Rentenpunkte stellen die Ausgangsgröße für die Rentenformel dar, nach der die Höhe der späteren Rente bemessen wird.
Wie sinnvoll ist die Anrechnungszeit, wenn die spätere Rente dadurch nicht höher ausfällt?
Obwohl in diesen Zeiten keine Beiträge eingezahlt und somit auch keine Rentenpunkte angerechnet werden, zählen diese Zeiten dennoch für die spätere Rente, z.B. um die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren zu erreichen und einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte zu haben.
Allerdings gilt das wiederum nicht für die Anrechnungszeit von 45 Jahren für besonders langjährig Versicherte, die beim Erreichen einer vom Geburtsjahr abhängigen Altersgrenze früher und abschlagsfrei – ohne Kürzung der Rente – in den Ruhestand gehen können.
HINWEIS
Bei einem versicherungspflichtigen Minijob tragen Arbeitgeber den Hauptanteil mit 15 % der Rentenbeitragszahlung.
Rententipp für Schüler und Studierende: Bereits für Schüler (mind. 17 Jahre) oder Studierende kann ein Minijob in Erwägung gezogen werden. Auch wenn der Zeitplan manchmal keine 10 Wochenstunden eines Minijobs zulässt, werden Beitragszeiten gesammelt, solange die Tätigkeit versicherungspflichtig bleibt. In diesem Fall sollten sich Jung-Minijobber nicht von der Beitragspflicht befreien lassen, auch wenn diese Option angeboten wird. Zusätzlich abgezogen werden dann zwar 3,6 Prozent vom Lohn, aber die Rentenbeitragszeiten werden fleißig gesammelt.
Beispiel: Ein 20-jähriger Student ist bis zum Abschluss mit 25 Jahren nebenbei versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat somit bereits nach fünf Jahren einen Erwerbsminderungsrentenschutz. Seine Rentenhöhe wird dadurch nur minimal steigen, aber es gleicht im Gegensatz zu seinen nichtarbeitenden Kommilitonen die nicht bewerteten Hochschulzeiten aus. Bleibt der Absolvent bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in einem Angestelltenverhältnis, erreicht er eine Wartezeit von 45 Jahren und kann nach aktueller Rechtslage abschlagsfrei in Rente gehen. Die anderen Kommilitonen können das nicht.
Das kompensiert die als Minijobber gezahlten Beiträge um ein Vielfaches. Der während des Studiums ausgeübte Minijob muss als geringfügige Beschäftigung pauschalbesteuert ausgeübt werden. Dadurch werden die Einnahmen nicht mit den Werbungskosten einer Zweitausbildung verrechnet und der Verlustvortrag nach dem Studium effektiv verrechnet.
meditaxa Redaktion/Der Steuerzahler 02/2023