Inflationsausgleichsprämie:

09.05.2023

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis Ende 2024 über die Inflationsausgleichsprämie bis zu 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum Entgelt überweisen. Die Inflationsausgleichsprämie kann aber auch anders genutzt werden:
Überstunden der Mitarbeiter werden nicht in jedem Fall entsprechend vergütet, sondern können an anderen Tagen wieder abgebaut werden. In Zeiten hoher Inflation kann die Auszahlung von Mehrarbeit attraktiver sein als der Überstundenabbau durch Freizeit. Arbeitgeber können hier die Inflationsausgleichsprämie nutzen, um Überstunden an ihre Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen.  Ob Arbeitgeber diese Regelung nutzen, bleibt ihnen überlassen – einen Rechtsanspruch darauf haben Arbeitnehmer  nicht. Letztlich profitieren beide Seiten von dieser Gestaltungsmöglichkeit: Mitarbeiter haben mehr Geld in der
Tasche und Arbeitgeber können die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement ihrer Mitarbeiter steuern. Ist die Bezahlung der Überstunden von vornherein vertraglich vereinbart, kann die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie allerdings nicht zu diesem Zweck genutzt werden.

Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, PM vom 27.03.2023