09.05.2023
Selbst wenn Ärzte in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auf dem Portal jameda.de nicht eingewilligt haben, kann die Datenverarbeitung durch die Portalbetreiberin rechtmäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Betreiberin oder einer dritten Person erforderlich ist. Allerdings nur, wenn die Interessen oder Grundrechte und -freiheiten der Ärzte überwiegen.
Die Portalbetreiberin verschafft der Öffentlichkeit mit dem Bewertungsportal und der möglichst vollständigen Aufnahme aller Ärzte zunächst einen Überblick, wo und von wem ärztliche Leistungen angeboten werden. Mit der Sammlung, Speicherung und Weitergabe der Bewertungen werden der nutzenden Öffentlichkeit darüber hinaus Einblicke in persönliche Erfahrungen und subjektive Einschätzungen von Patienten vermittelt. Diese können dann von Arztsuchenden bei der Arztwahl berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Portalgestaltung von jameda.de mit der Angabe der personenbezogenen Daten der dort aufzufindenden Ärzten zulässig und überwiegt die Interessen der einzelnen Betroffenen auf Unterlassung der Datenveröffentlichung. Zumindest gilt diese Regelung, wenn die Portalbetreiberin als neutrale Informationsvermittlerin agiert und einzelnen Ärzten keine verdeckten Vorteile als zahlende Premium-Kundschaft gewährt.
Quelle: BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 60/21