09.05.2023
Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 Euro/Jahr. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (nach § 24b EStG) um jeweils 240 Euro. Zudem hat das Bundesfinanzministerium (BFM) weiter umgesetzt, dass der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, wenn alle übrigen Anforderungen erfüllt werden.
Bisher hat das Finanzamt den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung /Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nun gilt: In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.
Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.
HINWEIS
Im Schreiben des BFM finden sich viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Ist der Partner nur vorübergehend abwesend, liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ist die Abwesenheit langfristig, entfällt die Haushaltsgemeinschaft.
Quelle: BFM, Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001