09.05.2023
In einer kürzlich getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde das Vorgehen der Familienkassen, Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Antragseingang zu zahlen, bestätigt.
In dem entschiedenen Falle hatte eine Mutter geklagt, die rückwirkend für 2½ Jahre Kindergeld für ihren volljährigen Sohn bei der Familienkasse beantragt hatte. Sie machte geltend, dass ihr Sohn nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausschließlich noch für einen Beruf ausgebildet wurde und daher für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Kindergeld bestand. Die Familienkasse bestätigte zwar grundsätzlich den Kindergeldanspruch für diese Zeit, zahlte aber letztendlich nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung das Kindergeld aus. Dieses Verfahren wurde vom Bundesfinanzhof so für rechtmäßig erachtet. Es ist darauf zu achten, wenn die Kindergeldzahlung mit dem 18. Geburtstag von der Familienkasse eingestellt wird, dass möglichst umgehend die Weiterzahlung des Kindergeldes beantragt wird.
Quelle: BFH, Beschluss vom 22.09.2022 – III R 21/21