Vertragsselbstgestaltung

09.05.2023

Wenn Vertragsärzte vertragsgestaltend tätig werden, z. B. bei der Gründung einer Kooperation, müssen sie sich ausreichend juristischen Sachverstand beschaffen und ggf. und eine Fachberatung in Anspruch nehmen. Wer auf die Fach­beratung verzichtet und die privatrechtliche Vertragsgestaltung als Laie selbst übernimmt, läuft Gefahr, widersprüchliche Vertragslagen zu schaffen und verletzt zumindest die Sorgfaltspflicht, die Vertragsärzten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gewählten Kooperationsformen obliegt.

HINWEIS
Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 der Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte zu entziehen, wenn die betroffene Person vertragszahnärztliche Pflichten gröblich verletzt.

Eine solche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten liegt vor, wenn eine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) organisiert und ausgeübt wird, die tatsächlich lediglich pro forma, also in der zugelassenen Form nur zum Schein besteht (hier: keine tatsächliche Zusammenarbeit in freier Praxis). Rechnet eine solche, nur formal bestehende ÜBAG, Leistungen ab, wird dadurch die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung gröblich verletzt. Wer „diffus“, „laienhaft und planlos“ für Dritte (Behörden, Gerichte) unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich konzipiert, z. B. die Selbstgestaltung von Gesellschafts- und Praxiskaufverträgen, und durch dieses Verhalten eine Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert, begeht allein dadurch mit Blick auf die Bedeutung der Genehmigung eine eigenständige Pflichtverletzung.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022 – L 7 KA 4/20