09.05.2023
Die Patientenaufklärung vor einem beabsichtigten Eingriff muss so rechtzeitig stattfinden, dass sie hinreichend Zeit haben, sich für oder gegen den Eingriff zu entscheiden. So soll, nach § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, das Selbstbestimmungsrecht von Patienten in angemessener Weise gewahrt werden. Auch wird darin geregelt, dass es für den Zeitraum der Abwägung keine bestimmte Zeitvorgabe in Form einer „Sperrfrist“ gibt, die bei Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen könnte. Patienten entscheiden demnach selbst, zu welchem Zeitpunkt sie einwilligen oder eine Behandlung/einen Eingriff ablehnen.
Gemäß dem Fall, eine Person sieht sich unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch in der Lage, eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen, ist es zulässig, wenn sie die Einwilligung sofort erteilt.
Personen, die mehr Bedenkzeit brauchen, um eine wohlüberlegte Entscheidung treffen zu können, sollten dies gegenüber den behandelnden Ärzten unbedingt aussprechen. Ergeben sich aus dem Aufklärungsgespräch Anhaltspunkte für Ärzte, dass Patienten noch Bedenkzeit benötigen und in unmittelbarer Zeit keine Entscheidung treffen wollen, ist das, sofern medizinisch vertretbar, eine andere Beurteilung.
HINWEIS
Die Einwilligung in einen medizinischen Eingriff stellt kein Rechtsgeschäft, sondern eine Ermächtigung zur Durchführung tatsächlicher Handlungen dar, die in den Rechtskreis der Patienten eingreifen. Sie kann sich nachvollziehbar aus den Umständen und dem Gesamtverhalten einwilligender Personen ergeben.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21