09.05.2023
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt (meditaxa 104/2023, S.21). Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 UStG. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst. Kurzfassung der Neuregelung: Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz), wenn:
Unentgeltliche Wertabgabe
Altfälle: Unternehmer konnten eine vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll ihrem Unternehmen zuordnen. Wenn auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet wurde, ist der volle Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt und der privat verbrauchte Strom unterliegt der Wertabgabenbesteuerung. So wird der zunächst nachgelagerte zulässige Vorsteuerabzug ausgeglichen. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich die unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
Neufälle: Bei Unternehmern, die nach dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes erwerben, liegt kein Steueranfall vor. Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die nach dem 01.01.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.
HINWEIS
Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme des gesamten Gegenstands ist nur möglich, wenn künftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Dies ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere anzunehmen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Es reicht auch aus, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.
Quelle: BMF-Schreiben, 27.02.2023, Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010;