Zur Erreichbarkeit von Beschäftigten in der Freizeit

09.05.2023

Ein Notfallsanitäter wurde außerhalb seiner Arbeitszeit darüber informiert, dass er als Springer eingesetzt werden sollte. Weil der Sanitäter im Notfall nicht erreicht werden konnte, erhielt er eine Abmahnung und wegen des unentschuldigten Fehlens wurden auch Stunden abgezogen. Gegen dieses Vorgehen wehrte er sich mit einer Klage: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte klar, dass eine Planänderung grundsätzlich im Sinne des Direktionsrechts für den Dienstherren möglich ist. Indes handle es sich dabei um eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung, die dem Arbeitnehmer auch zugehen müsse. Fehlt diese, so könne der Mitarbeiter dafür nicht ermahnt werden. Der Arbeitnehmer sei auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers beispielsweise mittels Telefons in der Freizeit entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Ist der Arbeitnehmer bei der Änderung nicht im Dienst, so gelte der Zugang ab Dienstbeginn.

Das LAG ließ darüber hinaus aber im vorliegenden Fall die Entscheidung offen, ob der Arbeitnehmer sich an die Änderung halten müsse, wenn sie ihm in der Freizeit tatsächlich zugehe.

lenmed.de/Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22