07.08.2023
Bei der Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Wird die Praxistätigkeit unvermindert fortgeführt oder liegt diese über dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass Vertragsärzte ohne weiteres in der Lage sind, den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu leisten. Die Formulierung in § 14 Abs. 2 der Bereitschaftsdienstordnung der KV Bayern, dass dann ein schwerwiegender Grund für die Bereitschaftsdienstbefreiung „in der Regel“ nicht vorliegt, verdeutlicht, dass trotz überdurchschnittlicher Praxistätigkeit bzw. unverminderter Praxistätigkeit eine Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst höchst ausnahmsweise möglich ist. Zur Erfüllung der Pflicht, das Vorliegen eines schwerwiegenden Befreiungsgrundes durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, genügt allerdings eine pauschale Behauptung nicht. Es müssen konkrete aussagekräftige Nachweise vorgelegt werden.
Quelle: SG München, Urteil vom 04.05.2023 – S 38 KA 392/22