07.08.2023
Neben einer vollen Zulassung ist kein Raum mehr für eine weitere (Teil-)Zulassung – erst recht nicht, wenn zusätzlich eine Filialgenehmigung besteht. Wer zwei Teilzulassungen besitzt, die einer Vollzulassung entsprechen, kann wegen dieser nicht für weitere Versorgungsaufträge zur Verfügung stehen. Diese Zulassungsbewerber gelten im Sinne von § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV als ungeeignet. Solche Zulassungsbewerber müssen, durch einfache Erklärung gegenüber den Zulassungsgremien (Verzicht auf eine bereits bestehende Teilzulassung im Falle einer anderen Teilzulassung) die Bereitschaft, vertragsärztlich auf Grundlage der neuen Teilzulassung tätig zu werden, bekunden. Es ist kein Ermessensfehler Zulassungsbewerbern mit einer Voll-/zwei Teilzulassungen die Zulassung verbunden mit einer Nebenbestimmung zu versagen, wenn es andere Zulassungsbewerber gibt, denen die Zulassung erteilt werden kann, ohne dass damit Auflagen einhergehen müssten, um die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Hier ist auch der Grundrechtsschutz (Art. 12 GG) der anderen Zulassungsbewerber vorrangig zu berücksichtigen.
Quelle: SG München, Urteil vom 15.03.2023 – S 38 KA 12/21