Nebenjobs für Mitarbeiter: erlauben oder untersagen?

07.08.2023

Es gibt immer mehr Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem Hauptjob einer Nebentätigkeit nachgehen. Es ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn sich Mitarbeiter in ihrer Freizeit etwas hinzuverdienen wollen. Arbeitgeber dürfen kein generelles Verbot für Nebentätigkeiten nach Dienstschluss aussprechen, läuft der Zweitjob aber ihren „berechtigten Interessen“ zuwider, haben sie ein Mitspracherecht. Arbeitnehmer sind vor Aufnahme eines Nebenjobs dazu verpflichtet, diesen mit ihrem Hauptarbeitgeber abzusprechen, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Vorgabe beinhaltet, oder die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Letzteres ist der Fall, wenn Mitarbeiter z. B. in ihrer Freizeit für die Konkurrenz arbeiten wollen – bspw. der angestellte Arzt, der in der Praxis um die Ecke sein Gehalt aufbessern möchte. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Nebenjob zu Recht verbieten. Ein Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen nicht eingehalten werden können: Arbeitnehmer dürfen im Schnitt nicht mehr als acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Zwischen den täglichen Arbeitszeiten müssen elf Stunden Pause eingehalten werden. Arbeitnehmer, die nach der Hauptarbeitszeit noch eine Nachtschicht im Nebenjob einlegen wollen und am nächsten Tag um acht Uhr wieder Dienstbeginn haben, können diese Vorgabe nicht einhalten. Auf Anordnung des Hauptarbeitgebers muss die Nebentätigkeit dann eingeschränkt oder beendet werden. Gleiches gilt, wenn Nebenjobs zu anstrengend werden und die hauptberufliche Leistung der Mitarbeiter stark abnimmt. Beeinträchtigt der Nebenjob weder die Leistung der Mitarbeiter, noch tangiert er die Interessen der Hauptarbeitgeber und alle zeitlichen Vorgaben werden nach dem Arbeitszeitgesetz von den Mitarbeitern eingehalten, können Arbeitgeber den Nebenjob nicht verbieten.


HINWEIS

Arbeiten im Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass Arbeitnehmer während ihrer bezahlten freien Tage keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Die Urlaubszeit dient der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Es lässt sich aber nicht eindeutig festmachen, welche Tätigkeiten dem Erholungszweck dienen und welche nicht – wenn Arbeitnehmer im Urlaub ihrem Nebenjob nachgehen wollen, sollten sie dies vorab mit dem Hauptarbeitgeber abklären.

Quelle: meditaxa Redaktion