07.08.2023
Es gibt immer mehr
Arbeitnehmer, die zusätzlich zu ihrem Hauptjob einer Nebentätigkeit nachgehen. Es
ist nicht ohne weiteres zulässig, wenn sich Mitarbeiter in ihrer Freizeit etwas
hinzuverdienen wollen. Arbeitgeber dürfen kein generelles Verbot für
Nebentätigkeiten nach Dienstschluss aussprechen, läuft der Zweitjob aber ihren
„berechtigten Interessen“ zuwider, haben sie ein Mitspracherecht. Arbeitnehmer
sind vor Aufnahme eines Nebenjobs dazu verpflichtet, diesen mit ihrem
Hauptarbeitgeber abzusprechen, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende
Vorgabe beinhaltet, oder die Interessen des Arbeitgebers betroffen sind.
Letzteres ist der Fall, wenn Mitarbeiter z. B. in ihrer Freizeit für die
Konkurrenz arbeiten wollen – bspw. der angestellte Arzt, der in der Praxis um
die Ecke sein Gehalt aufbessern möchte. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber
den Nebenjob zu Recht verbieten. Ein Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn
die durch das Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen nicht eingehalten
werden können: Arbeitnehmer dürfen im Schnitt nicht mehr als acht Stunden pro
Tag und nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Zwischen den täglichen
Arbeitszeiten müssen elf Stunden Pause eingehalten werden. Arbeitnehmer, die
nach der Hauptarbeitszeit noch eine Nachtschicht im Nebenjob einlegen wollen
und am nächsten Tag um acht Uhr wieder Dienstbeginn haben, können diese Vorgabe
nicht einhalten. Auf Anordnung des Hauptarbeitgebers muss die Nebentätigkeit dann
eingeschränkt oder beendet werden. Gleiches gilt, wenn Nebenjobs zu anstrengend
werden und die hauptberufliche Leistung der Mitarbeiter stark abnimmt.
Beeinträchtigt der Nebenjob weder die Leistung der Mitarbeiter, noch tangiert
er die Interessen der Hauptarbeitgeber und alle zeitlichen Vorgaben werden nach
dem Arbeitszeitgesetz von den Mitarbeitern eingehalten, können Arbeitgeber den Nebenjob
nicht verbieten.
Arbeiten im Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass Arbeitnehmer während ihrer bezahlten freien Tage keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. Die Urlaubszeit dient der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Es lässt sich aber nicht eindeutig festmachen, welche Tätigkeiten dem Erholungszweck dienen und welche nicht – wenn Arbeitnehmer im Urlaub ihrem Nebenjob nachgehen wollen, sollten sie dies vorab mit dem Hauptarbeitgeber abklären.
Quelle: meditaxa Redaktion