08.08.2023
Überlassen
Steuerpflichtige ihren Kindern unentgeltlich eine Wohnung und besteht nicht für
alle Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
vor. Hierdurch kann der Verkauf der Wohnung ein privates Veräußerungsgeschäft
darstellen.
Ungefähr sechs Jahre nach Kauf einer Eigentumswohnung veräußerten die Eltern
diese, die zuvor von den eigenen drei Kindern bewohnt wurde. Für zwei Kinder bestand
zwei Jahre vor dem Veräußerungsgeschäft kein Kindergeldanspruch mehr. Der BFH
ging somit von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus, da die fortdauernde
Mitbenutzung der Wohnung durch die Kinder ohne Kindergeldanspruch den
steuerfreien Verkauf der Wohnung verhindert. Im maßgeblichen Zeitraum – zwei
Jahre vor der Veräußerung – wurde die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt. Hätte das unterhaltsberechtigte Kind in den beiden Jahren vor dem
Verkauf die Wohnung alleine bewohnt, läge der Befreiungstatbestand für private
Veräußerungsgeschäfte vor.
Von einer zeitanteiligen Steuerbefreiung für die Jahre, in denen alle Kinder unterhaltberechtigt waren und gemeinsam in der Wohnung lebten, sah der BFH mangels Rechtsgrundlage ab.
Quelle: BFH-Urteil vom 24.05.2022, Az. IX R 28/21
Ein
steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie
innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder verkauft wird. Die Veräußerung
unterliegt hingegen nicht der Steuerpflicht, wenn die Immobilie zwischen
Anschaffung und Verkauf durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Hier
gilt auch die Nutzung der Wohnung durch die eigenen Kinder, wenn für alle
Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Begründet wird dies durch die
unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Eltern, die für die Unterbringung des
Kindes oder der Kinder sorgen müssen. Wird eine Immobilie, oder eine Wohnung
gleichzeitig sowohl unterhaltsberechtigten und nicht unterhaltsberechtigten
Kindern überlassen, liegt keine begünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr
vor.