Privates Veräußerungsgeschäft:

08.08.2023

Überlassen Steuerpflichtige ihren Kindern unentgeltlich eine Wohnung und besteht nicht für alle Kinder ein Anspruch auf Kindergeld, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Hierdurch kann der Verkauf der Wohnung ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen.
Ungefähr sechs Jahre nach Kauf einer Eigentumswohnung veräußerten die Eltern diese, die zuvor von den eigenen drei Kindern bewohnt wurde. Für zwei Kinder bestand zwei Jahre vor dem Veräußerungsgeschäft kein Kindergeldanspruch mehr. Der BFH ging somit von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus, da die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch die Kinder ohne Kindergeldanspruch den steuerfreien Verkauf der Wohnung verhindert. Im maßgeblichen Zeitraum – zwei Jahre vor der Veräußerung – wurde die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Hätte das unterhaltsberechtigte Kind in den beiden Jahren vor dem Verkauf die Wohnung alleine bewohnt, läge der Befreiungstatbestand für private Veräußerungsgeschäfte vor.

Von einer zeitanteiligen Steuerbefreiung für die Jahre, in denen alle Kinder unterhaltberechtigt waren und gemeinsam in der Wohnung lebten, sah der BFH mangels Rechtsgrundlage ab.

Quelle: BFH-Urteil vom 24.05.2022, Az. IX R 28/21


HINWEIS

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder verkauft wird. Die Veräußerung unterliegt hingegen nicht der Steuerpflicht, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Hier gilt auch die Nutzung der Wohnung durch die eigenen Kinder, wenn für alle Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Begründet wird dies durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Eltern, die für die Unterbringung des Kindes oder der Kinder sorgen müssen. Wird eine Immobilie, oder eine Wohnung gleichzeitig sowohl unterhaltsberechtigten und nicht unterhaltsberechtigten Kindern überlassen, liegt keine begünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vor.