08.08.2023
Ärzte können die Porto-Pauschale 40128 für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Patienten auch nach einem telefonischen Kontakt abrechnen. Eine Telefon-AU ist derzeit allerdings nur möglich, wenn für behandelte Person eine Absonderungspflicht besteht.
Der EBM wurde dazu rückwirkend ab dem 01. April 2023 angepasst. Bisher bezog sich die Berechnungsfähigkeit der Kostenpauschale von 86 Cent ausschließlich auf Videosprechstunden. Dort ist eine Krankschreibung bei allen Patienten möglich, wenn Ärzte diese medizinisch für notwendig erachten.
Nun ist die Kostenpauschale ebenso bei telefonischem Patientenkontakt im Falle einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung oder bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Empfehlung zur Absonderung berechnungsfähig. Dies kann beispielweise bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Die Ausnahmeregelung zur telefonischen AU hat der G-BA mit Wirkung zum 01. April 2023 festgelegt und § 4 Abs. 6 der AU-Richtlinie entsprechend angepasst.
Quelle: BA-Beschluss vom 11.05.2023