20.10.2023
Solange Krankenversicherten und Praxen keine flächendeckende technische Lösung für die Authentifizierung unbekannter Patienten vor Videosprechstunden zur Verfügung steht, müssen Praxen die Stammdaten der elektronischen Gesundheitskarte weiterhin händisch erfassen, wenn die Patientin oder der Patient in einem Quartal oder im Vorquartal noch nicht persönlich in der Praxis war. Dafür erhalten Ärzte sowie Psychotherapeuten weiterhin einen Zuschlag. Der Bewertungsausschuss hat die zum Jahresende auslaufende Regelung bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
In den beschriebenen Fällen unbekannter Patienten kann weiterhin einmal pro Behandlungsfall die GOP 01444 (10 Punkte/1,15 Euro) als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet werden. Vom 01. Januar 2026 an sollen digitale Identitäten den Versicherten neben der eGK als Versicherungsnachweis dienen.
Quelle: G-BA-Beschluss vom 04.09.2023