20.10.2023
Ärzte haben während des behördlich angeordneten Ruhens der Approbation keinen Anspruch auf Vergütung und sind zur Rückzahlung erhaltener Vergütungen verpflichtet:
Ein Arzt war ohne die erforderliche Berechtigung, als Arzt tätig zu
werden, an 1.053 Operationen beteiligt und wurde als
Krankenhaus-Angestellter dafür vergütet. Die erhaltenen Nettovergütungen
sind zurückzuzahlen. Aufgrund des Ruhens der Approbation konnte der
Arzt trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit die von ihm geschuldete
Arbeitsleistung nicht erbringen. Zur geschuldeten Arbeitsleistung gehört
eine erworbene fachliche Qualifikation – im Falle des Arztes die
Approbation. Da diese ruhte, leistete das Krankenhaus die Zahlungen an
den Arzt ohne rechtlichen Grund; es war daher zur Rückforderung
berechtigt. Denn das Krankenhaus hat durch das Tätigwerden des Arztes
keinen Vorteil erlangt. Stattdessen drohen Regressforderungen der
Krankenkassen oder auch betroffener Patientinnen und Patienten.
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 08.08.2023 – 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22