Kein Anspruch auf Vergütung bei ruhender Approbation

20.10.2023


Ärzte haben während des behördlich angeordneten Ruhens der Approbation keinen Anspruch auf Vergütung und sind zur Rückzahlung erhaltener Vergütungen verpflichtet:

Ein Arzt war ohne die erforderliche Berechtigung, als Arzt tätig zu werden, an 1.053 Operationen beteiligt und wurde als Krankenhaus-Angestellter dafür vergütet. Die erhaltenen Nettovergütungen sind zurückzuzahlen. Aufgrund des Ruhens der Approbation konnte der Arzt trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen. Zur geschuldeten Arbeitsleistung gehört eine erworbene fachliche Qualifikation – im Falle des Arztes die Approbation. Da diese ruhte, leistete das Krankenhaus die Zahlungen an den Arzt ohne rechtlichen Grund; es war daher zur Rückforderung berechtigt. Denn das Krankenhaus hat durch das Tätigwerden des Arztes keinen Vorteil erlangt. Stattdessen drohen Regressforderungen der Krankenkassen oder auch betroffener Patientinnen und Patienten.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 08.08.2023 – 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22