20.10.2023
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Haustierhalter die
Möglichkeit, die Unterhaltskosten für Hund, Katze, Pferd & Co. von
der Steuer abzusetzen – nämlich dann, wenn die Fellnasen zu Therapie-
oder Unterstützungszwecken gehalten werden.
Hier gilt es abzugrenzen, ob die Anschaffung berufliche oder private Hintergründe hat. Liegen rein berufliche Gründe vor, z. B. werden Therapiehunde gezielt im Rahmen medizinischer Behandlungen eingesetzt und haben sich bisher bei Sprachtherapien, Heilpädagogik, Ergotherapie und der Psychotherapie bewährt, sind die Kosten des Tieres steuerlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Das Finanzgericht Münster entschied 2019 bspw. darüber, dass die Kosten für einen Schulhund im Rahmen eines Konzepts der tiergestützten Pädagogik zumindest anteilig, wegen einer privaten Mitveranlassung, absetzbar sind. Daneben werden Tiere häufig als Begleiter für Menschen mit Beeinträchtigungen gehalten. Private Assistenztiere können von ihren Besitzern auch als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wofür es allerdings eines ärztlichen Attestes bedarf, um die Notwendigkeit der Tierhaltung zu bescheinigen. Dann erst können die Anschaffungs- und Unterhaltskosten als Krankheitskosten in der Steuererklärung eingetragen werden. Eine Überschreitung der zumutbaren Belastungsgrenze durch die Kosten des Tieres ist naheliegend und mindert das zu versteuernde Einkommen.
meditaxa Redaktion | FG Münster, Urteil vom 14.03.2019, Az. 10 K 2852/18E