Zur Anwendbarkeit der Differenzkostenberechnung nach § 106b Abs. 2a SGB V

20.10.2023


§ 106b Abs. 2a S. 1 SGB V ist dahingehend auszulegen, dass die Differenzkostenberechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung lediglich auf Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungen im engeren Sinne anzuwenden ist und sämtliche Formen der unzulässigen Verordnung nicht erfasst.
Für die unzulässige Verordnung (unwirtschaftliche Verordnung im weiten Sinne) ist nach § 106b Abs. 2a S. 2 SGB V in Einklang mit der ständigen BSG-Rechtsprechung die Berücksichtigung von Einsparungen zugunsten der Ärztin bzw. des Arztes und damit die Bildung einer Differenz ausgeschlossen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2023 – L 7 KA 19/22 KL