20.10.2023
Im Rahmen des dreijährigen IP-Programms können sowohl Hauszahnärzte als auch Kieferorthopäden IP-Leistungen abrechnen.
Eine unzulässige Doppelabrechnung von IP-Leistungen entsteht dabei nur dann, wenn die jeweilige Leistung nach der BEMA-Ziffer IP 1, 2 oder 4 in dem in der Leistungslegende des BEMA genannten kalenderhalbjährigen Zeitraum mehrfach, bzw. von mehr als einer behandelnden Person erbracht wird.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 28.06.2023 – S 12 KA 9/22