04.11.2023
Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen, das am 01.01.2024 in Kraft treten soll. Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt ab 01.01.2024 nur für den Einbau neuer Heizungen.
Bestehende Heizungen können weiter betrieben, defekte Heizungen repariert werden. Ist eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt (Heizungshavarie), gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden, z. B. bei wirtschaftlicher Überforderung oder wenn die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist.
Es gibt eine zeitliche Abstufung zur Pflicht des Erneuerbaren Heizens zwischen Neubau und Bestandsgebäuden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragsstellung. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es, zur besseren Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung, längere Übergangsfristen.
HINWEIS
Die Kommunale Wärmeplanung läuft über die Kommunen. Diese müssen spätestens bis 30.06.2028 (Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 30.06.2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden. Ist in einer Kommune auf Grundlage eines Wärmeplans eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet (Neu- oder Ausbau) oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet bereits vor Mitte 2026/Mitte 2028 getroffen, soll der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien schon dann als verbindlich gelten.
Die Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken sollen mit der Kommunalen Wärmeplanung verbunden werden. In Großstädten soll der Einbau von Heizungen mit 65 % erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich sein, in kleineren Städten (weniger als 100.000 Einwohner) soll das spätestens nach dem 30.06.2028 gelten. Demnach sollen neue Gas- oder Ölheizungen ab 01.07.2026, bzw. 01.07.2028 nur zulässig sein, wenn diese zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, z. B. über die Kombination mit einer Wärmepumpe (Hybridheizung) oder anteilig mit Biomethan. Durch Förderungsmöglichkeiten soll der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung erleichtert werden. Dabei soll die Förderung stärker sozial ausgerichtet werden: Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr) erhalten einen einkommensabhängigen Bonus von 30 % zzgl. zur Grundförderung von 30 %, die für alle verfügbar ist. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist zudem ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 % möglich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 % der Investitionskosten.
Mieter sollen vor Mietsteigerungen geschützt werden: Vermieter sollen bestehende Heizungsanlagen modernisieren oder direkt in neue investieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 % der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe die staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.
meditaxa Redaktion