Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen

04.11.2023

Seit 2020 können für energetische Maßnahmen an älteren, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmodernisierung, etc.) Steuerermäßigungen geltend gemacht werden.


Seit 2020 können für energetische Maßnahmen an älteren, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Wärmedämmung, Heizungsmodernisierung, etc.) Steuerermäßigungen geltend gemacht werden. Diese betragen in den ersten beiden Jahren jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens je  14.000 Euro, im dritten Kalenderjahr 6 %, höchstens 12.000 Euro.  Hieraus ergibt sich eine höchstmögliche Steuerermäßigung von 40.000 Euro. Für ein Objekt können somit insg. Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro berücksichtigt werden. 

Für Eltern, die frühzeitig die Nachfolge regeln wollen und die Übertragung von Vermögen auf ihre Kinder planen, ist z. B. die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung gegen ein (dingliches) Nutzungs- bzw. Wohnrecht zugunsten der Eltern ggf. ein denkbares Modell. Die Konstellation hat den Vorteil, dass die Kinder die Immobilie bereits übernehmen können, während die Eltern durch den Nießbrauchsvorbehalt gleichzeitig weiterhin z. B. Mieterträge erzielen oder in „ihrer“ Immobilie wohnen bleiben können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Gestaltung nachteilig sein kann, wenn nach der Übertragung energetische Maßnahmen an dem Gebäude durchgeführt werden sollen. Dabei können die Eltern die Steuerermäßigung nach § 35c EStG regelmäßig nicht in Anspruch nehmen, weil sie weder bürgerlich-rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer sind, was von der Finanzverwaltung derzeit gefordert wird. Aber auch bei den Eigentümern (Kinder) kommt bei dieser Konstellation eine Steuerermäßigung nicht in Betracht, weil diese nur derjenige erhält, der das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Sind derartige Übertragungen (mittelfristig) geplant, ist ggf. zu prüfen, ob entsprechende energetische Maßnahmen vorgezogen werden können bzw. sollen, damit die Steuerermäßigung nicht „verloren“ geht.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1- S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103)