04.11.2023
Für Praxischefs gibt es in Zeiten des Fachkräftemangels nichts schlimmeres, als die eingespielten Senior-MFA in die (wohlverdiente) Rente zu verabschieden.
Wie praktisch, dass Rentner seit Jahresanfang unbegrenzt dazuverdienen dürfen, selbst wenn sie das Regelrentenalter noch nicht erreicht haben. Dabei gilt es aber einiges zu beachten.
Minijobs in der Rente: Grundsätzlich unterliegen festangestellte MFA der gesetzlichen Versicherungspflicht, ausgenommen davon sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, sog. Minijobs. Wer als MFA monatlich nicht mehr als 520 Euro verdient oder nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr angestellt ist, muss keine gesetzlichen Versicherungsbeiträge zahlen. Zwar besteht die Rentenversicherungspflicht, von dieser können sich Betroffene aber auch befreien lassen. Arbeitgeber müssen dann für Minijob-Rentner nur pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen (13 Prozent zur Kranken- und 15 Prozent zur Rentenversicherung).
Geht das Angestelltenverhältnis während der Rente über einen Minijob hinaus, ist sie voll versicherungspflichtig.
Beschäftigung bei vorgezogener Rente: Altersrenten sind als Voll- oder Teilrente möglich. Die Teilrente ist eine Kombination aus Teilzeitarbeit und vorgezogener Rente und soll den Übergang in den Ruhestand erleichtern. Auf welche Regelungen Arbeitgeber sich hier einstellen müssen, hängt vom persönlichen Rentenregelalter der MFA ab und ob sie dieses bereits erreicht hat. Geht eine MFA vorzeitig in Rente und arbeitet sie währenddessen weiter, ist sie auch weiter rentenversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen somit weiter ihren jeweiligen Beitragsanteil. Gleiches gilt für MFA, die nur eine Teilrente beziehen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in beiden Fällen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Beitragsanteil je zur Hälfte – bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem die MFA ihr Regelrentenalter erreicht hat.
Die Beiträge zur Krankenversicherung gestalten sich folgendermaßen – gesetzlich versicherte (GKV) MFA:
Vollrente: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag zur Kasse
Teilrente: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte des Beitragssatzes von 14,6 Prozent und des Zusatzbeitrages zur Kasse
Privat versicherte MFA
Vollrente: Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss.
Teilrente: Arbeitnehmer erhalten den Arbeitgeberzuschuss.
Alle Rentner in der GKV müssen in die Pflegeversicherung einzahlen, während privat Versicherte den Arbeitgeberzuschuss erhalten.
Regelungen bei Regelrentenalter: Nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters sind beschäftigte MFA rentenversicherungsfrei. Dennoch müssen Arbeitgeber ihre Beitragsanteile zahlen – in der Höhe wie für einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten die gleichen Regelungen wie vor dem Erreichen der Altersgrenze.
meditaxa Redaktion