MFA auf Hausbesuch – richtig abrechnen

03.02.2024


Hausbesuche sind notwendig. In manchen Fällen ist ein Hausbesuch – durchgeführt vom Hausarzt selbst – allerdings nicht erforderlich, z. B. bei einem Verbandswechsel einer sekundär heilenden Wunde, oder einer notwendigen Blutabnahme, die nicht in der Praxis durchgeführt werden kann. Damit die Versorgung immobiler Patienten gewährleistet ist, kann der Hausbesuch auch an nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) wurde dieses Thema mit vielen Abrechnungspositionen belegt – in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der UV-GOÄ (Unfallversicherung) werden solche Tätigkeiten noch sehr nachlässig behandelt.
In der GOÄ ist für die Vergütung von Mitarbeiterbesuchen die Nr. 52 vorgesehen: „Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Au rag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren/venösen Blutentnahmen, Wundbehandlung, Verbandswechsel, Katheterwechsel).“ Bewertung: UV-GOÄ: allgemeine Heilbehandlung – 7,22 Euro; GOÄ: 100 Punkte – 5,83 Euro (nur 1,0-fach); hier darf kein Wegegeld berechnet werden und auch die Leistung ist nicht berechnungsfähig, wenn Mitarbeiter die Behandlung in Begleitung der Hausärztin oder des Hausarztes durchführen (Nr. 48, 50 oder 51).
In Zusammenhang mit der Nr. 52 ist der Zuschlag E (9,33 Euro, nur 1,0-fach) abrechnungsfähig, sofern das nichtärztliche Personal den Hausbesuch außerhalb der wirklich durchgeführten Sprechzeiten tätigt. Müssen mehrere kranke Patienten im Auftrag der Ärztin oder des Arztes vom nichtärztlichen Personal aufgesucht werden, kann Nr. 52 für jede behandelte Person angesetzt werden. Auch wenn sich diese in derselben häuslichen Gemeinschaft befinden. Neben der Nr. 52 sind alle grundsätzlich delegationsfähigen Leistungen abrechenbar. Die Leistungserbringung muss allerdings einzeln angeordnet werden, die in der GOÄ vorhandene beispielhafte Nennung einzelner Leistungen ist nicht abschließend.

Unabhängig von der Abrechnung haben delegierende Ärzte hinsichtlich der delegierten Leistung auch eine Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht. Mehr Informationen hierzu finden Sie HIER.