04.02.2024
Tagesgeld-, Festgeld- und Sparbriefanlagen werfen wieder Renditen ab. Wenn Kapitalanleger mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (2023:10.908 Euro für Ledige oder doppelt so viel bei Verheirateten), sollten sie prüfen, ob sie sich beim Finanzamt eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ausstellen lassen können. Diese befreit vom Steuerabzug auf Kapitalerträge und führt dazu, dass bei Banken keine Freistellungsaufträge mehr gestellt werden müssen. Für den Kapitalanleger bringt dieser Schritt sofort 25 % bis 28 % höhere Geldeingänge. Die Bescheinigung gilt für bis zu drei Jahre.Die NV-Bescheinigung ist für alle interessant, die vergleichsweise hohe Kapitalerträge erwirtschaften und deren Gesamteinkommen gleichzeitig niedrig ausfällt: Geringverdiener, Minijobber, Studierende, Rentner und auch für minderjährige Kinder – denn auch Geldanlagen der Kinder fallen ohne NV-Bescheinigung unter den Kapitalertragsteuereinbehalt.Weiterhin unterbleibt der Steuereinbehalt dank NV-Bescheinigung auch für Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrags(1.000 Euro bei Ledigen oder 2.000 Euro bei Verheirateten). Die Kapitalerträge kommen also vollumfänglich „brutto für netto“ beim Anleger an.
INFO
Die NV-Bescheinigung wird beim Wohnsitzfinanzamt mit einem Vordruck beantragt, in dem alle Einkünfte vollständig angegeben werden müssen. Sie entbindet von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für die betreffenden Jahre. Jede Bank, Fondsgesellschaft oder Bausparkasse, bei der Gewinne erzielt werden, benötigt die NV-Bescheinigung im Original.