Rentenversicherung: Bindungswirkung eines Betriebsprüfungsbescheids

03.02.2024


Neben den Finanzämtern führt auch die Deutsche Rentenversicherung Betriebsprüfungen durch. Kernfrage bei diesen Betriebsprüfungen zur Sozialversicherungspflicht ist: Sind die Mitarbeiter abhängig oder frei beschäftigt? 

Die Ergebnisse solcher Prüfungen werden in Bescheiden festgehalten. In manchen Fällen ergibt die Betriebsprüfung keine Beanstandungen, was entsprechend dokumentiert wird. Welche Bindungswirkung Bescheide haben können, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt:
Im konkreten Fall hat sich ein Kläger gegen die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen nach einer (erneuten) Betriebsprüfung gewehrt. Es war bereits eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durchgeführt worden, anlässlich derer er Nachzahlungen für eine seiner Mitarbeiterinnen leisten musste. Diese Nachzahlungen wurden in einem bestandskräftigen Bescheid festgesetzt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung und einem Haftungs- und Nachforderungsbescheid des Finanzamts kam es zu einer erneuten Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Aufgrund dieser Betriebsprüfung wurden unter anderem für die besagte Mitarbeiterin Beiträge festgesetzt. Diesen Bescheid griff der Kläger an. Hinsichtlich dieser Nachforderung hatte er Erfolg. Nach Ansicht des BSG haben nach einer Betriebsprüfung ergangene Verwaltungsakte eine materielle Bindungswirkung, wenn sie eine Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume feststellen.

Quelle: BSG, Urteil vom 18.10.2022 – B 12 R 7/20 R