13.05.2024
Nach Art. 31 Abs. 1 S. 1 und 2 HKaG Bayern und §§ 1 S. 5, 5 Abs. 1 S. 2 der Weiterbildungsordnung Bayerns für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ (WBO-ÖGW) erfolgt die Weiterbildung (hier: Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin) unter verantwortlicher Leitung befugter Ärzte (Weiterbildende). Nach Art. 31 Abs. 3 S. 1 HKaG Bayern ist die weiterbildende Person u. a. verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten (§ 5 Abs. 3 S. 1 WBO-ÖGW). Erforderlich ist grundsätzlich eine Vollzeitpräsenz der verantwortlichen weiterbildenden Person an der Weiterbildungsstätte. Das Erfordernis der Vollzeitausbildung bedeutet nicht nur Vollzeitarbeit der jeweiligen Assistenzärzte, sondern erfordert im Umkehrschluss grundsätzlich eine Vollzeitbetreuung durch die weiterbildende Person.
Quelle: VG München, Urteil vom 26.10.2023, M 27 K 21.6223