Apothekeninhaber: Kein eigener Schadenersatz­anspruch bei fingierten Verordnungen

13.05.2024


Begehen Mitarbeitende einer Apotheke einen Betrug zu Lasten der Krankenkassen durch fingierte Verordnungen, so entsteht der Apothekerin bzw. dem Apotheker selbst ggf. kein Vermögensschaden.

Deliktische Schadenersatzansprüche der Apotheker gegen die Beschäftigten scheiden in solchen Fällen aus, weil das Vermögen als solches kein geschütztes Recht i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB ist. Auch auf die Verletzung des Betrugstatbestands können sich Apotheker nicht stützen. Sie sind nicht vom Schutzbereich des § 263 Abs. 1 StGB betroffen. Wer über fingierte Verordnungen im Namen einer Apothekerin bzw. eines Apothekers Medikamente bestellt und gegenüber den Krankenkassen abrechnet, die jedoch nur scheinbar an Apothekenkunden abgegeben und tatsächlich von Ärzten und der Praxisassistenz weiter veräußert werden, betrügt nicht die Apotheker, sondern die Krankenkassen. Bei diesen (und nicht bei den Apothekeninhabern) tritt der Vermögensschaden ein. Die Apotheke erlangt durch den Betrug selbst keinen wirtschaftlichen Nachteil.

Betroffene Apothekeninhaber können aber an die Kassen zu leistende Rückzahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von den an dem Betrug Beteiligten erstattet verlangen – allerdings nicht in vollem Umfang, wenn ihnen selbst eine Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten in Bezug auf eigene Mitarbeiter vorwerfbar ist.

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 13.10.2023 – 4 U 186/21