07.05.2024
Das sog. Berliner Testament bezeichnet eine testamentarische Regelung, bei der sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tode des Letztversterbenden zu Erben werden. Demnach bevorzugt diese recht verbreitete Testiermethode finanziell den jeweiligen Ehepartner und verweist Kinder auf die Großzügigkeit des überlebenden Elternteils durch mögliche Schenkungen.
In einigen Fällen wird hier allerdings der Fiskus mit einer höheren Erbschaftsteuer begünstigt.
Wird Vermögen innerhalb der engsten Familie vererbt und werden die den Kindern zustehenden Freibeträge (pro Kind 400.000 Euro) im ersten Todesfall nicht genutzt, ergibt sich ggf. eine höhere Erbschaftsteuer durch einen höheren Steuersatz.
BEISPIEL 1
Unterstellt man in einem Erbfall ein Vermögen des Ehemannes von 2 Mio. € und der Ehefrau von 0,5 Mio. € sowie Gütertrennung, dann fällt beim Tode des Ehemannes eine Erbschaftsteuer von 19 % auf 1,5 Mio. € = 285.000 € an. Beim Versterben der Ehefrau und bis auf die Erbschaftsteuerzahlung unverändertem Vermögen sind je Kind dann weitere 19 % auf 707.500 € = 134.425 € fällig. Tritt dieser Todesfall innerhalb von z. B. 5 Jahren nach dem Versterben des Ehemanns ein, wird der vom Vater stammende Vermögensanteil mehrfach vererbt und den Kindern steht eine Ermäßigung von 30 % der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer zu = rd. 36.400 € (§ 27 ErbStG). Damit sind dann für das Vererben insgesamt 482.050 € zu zahlen.
BEISPIEL 2
Bei gleichen Vermögenswerten und der gesetzlichen Erbfolge (im ersten Erbfall: Ehefrau und Kinder je 1/3) sowie dem Versterben des Ehepaares ebenfalls innerhalb von 5 Jahren können alle Freibeträge ausgenutzt werden und die Gesamtsteuer verringert sich auf 105.000 €. Die Steuerbelastung kann aber auch dadurch wesentlich verringert werden, dass den Kindern im ersten Todesfall ein Vermächtnis von je 400.000 € ausgesetzt wird, die Kinder den Pflichtteil nach ihrem Vater verlangen, evtl. begrenzt auf die Höhe des Freibetrags, oder den Kindern eine Schenkung vom Vater in Höhe von 400.000 € gewährt wird. In diesen Variationen verringert sich die Gesamtsteuer auf 220.000 €. Für die Geltendmachung des Pflichtteils ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren (gem. § 2332 BGB) zu beachten.
meditaxa Redaktion