13.05.2024
Grundsätzlich genießen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) einen hohen Beweiswert im Arbeitsrecht – insbesondere in der richterlichen Würdigung wie z. B. in einem Kündigungsschutzprozess. Somit besteht mit der Ausstellung einer ordnungsgemäßen AUB eine tatsächliche Vermutung, dass eine angestellte Person krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Auch wenn es sich in der Praxis als schwierig erweist, können Arbeitgeber den Beweiswert einer AUB erschüttern. Das ist der Fall, wenn sich tatsächliche Umstände darlegen und sogar beweisen lassen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben, z. B. bei „passgenauen AUB“, wenn die AUB unmittelbar nach einer Kündigung den Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Beweiswert von (Folge-)AUB erschüttert sein kann, wenn arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegen, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zu Recht verweigert. Arbeitgeber sollten in solchen Fällen den Anspruch ihrer Mitarbeiter auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zweifel arbeitsrechtlich überprüfen lassen.
Quelle: Pressemitteilung vom 13.12.2023 des Bundesarbeitsgerichts (Nr. 45/23)