13.05.2024
Eine Irreführung liegt nach § 3 S. 1 Nr. 2 a) HWG vor, wenn durch Werbeaussagen klare Erfolgsversprechen kommuniziert werden. Bei der heilmittelwerberechtlichen Beurteilung einer Werbung ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich:
Ein Heilpraktiker warb mit dem Versprechen „Meine Schmerzen sind einfach weg“ und belegte diese Aussage mit dem Erfolgsbericht eines Mannes, der aufgrund der Behandlungsmaßnahmen „wieder schmerzfrei laufen“ könne. Der Mann schilderte „jahrelange Schmerzen und Einschränkungen“ und wie er von der Praxis des Heilpraktikers als „letzte Chance“ erfuhr. Nach einigen Behandlungen habe er schon bemerkt, dass die Schmerzen nachgelassen hätten und nach zwölf Behandlungen sei er „völlig schmerzfrei“ gewesen.
Die Wettbewerbszentrale und das LG Düsseldorf bewerteten diese Werbung als unzulässige Erfolgszusage im Sinne des von Heilpraktikern und von Ärzten zu beachtenden § 3 S. 1 Nr. 2 a) HWG. Die Mehrheit der angesprochenen Zielgruppe würde die Anzeige mit diesem Erfolgsbericht und der Behandlungsreihe bei dem Heilpraktiker so verstehen, dass dieser mit der hier beworbenen Spritzenbehandlung scheinbar hoffnungslose Fälle heilen könne.
meditaxa Redaktion | Quelle: LG Düsseldorf, F 04 0147/23