Leistungen im praxiseigenen Labor als kalkulatorischer Gewinn berechenbar

03.05.2024


Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 GOZ, nach der neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die einer Zahnärztin bzw. einem Zahnarzt entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden dürfen, verbietet es Zahnärzten nicht, gegenüber privaten Krankenkassen einen angemessen kalkulierten Gewinnanteil abzurechnen, wenn die zahntechnische Leistung (hier: Herstellung von Zahnersatz durch ein CAD/CAM-System) nicht durch ein externes Dentallabor, sondern durch sein eigenes Praxislabor erbracht wird. Berücksichtigt man, dass es Zahnärzten nach den gesetzlichen Vorschriften frei steht, zu wählen, ob zahntechnische Leistungen von einem externen Dentallabor zu einem von diesem einschließlich eines Gewinnanteils zu berechnenden Preis oder aber selbst auf eigenes betriebswirtschaftliches Risiko erbracht werden sollen, ist nicht ersichtlich, warum einer Zahnärztin bzw. einem Zahnarzt bei der Wahl der letztgenannten Option nicht die Möglichkeit haben soll, eine diesem Risiko angemessene kompensierende Gewinnmarge in die Vergütung einzubeziehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2023 – I ZR 60/22