Mehr Kinderkrankentage in den Jahren 2024 und 2025

09.05.2024


Nach dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde die Zahl der Kinderkrankentage angehoben. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2024 und vorerst bis Ende 2025. Alleinerziehende können pro Kind 30 statt bisher 20 Tage und Elternteile je Kind 15 statt bislang 10 Tage mit Leistungsfortzahlung in Anspruch nehmen. Beim Arbeitslosengeld erhöhte sich die Gesamtzahl der Kinderkrankentage auf 35 Tage pro Elternteil bzw. auf  70 Tage für Alleinerziehende.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden – so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Diese Zeit ist nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage anzurechnen.
Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme  medizinisch notwendig ist und das Kind noch keine zwölf  Jahre alt ist – oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Das am 16.12.2023 in Kraft getretene Pflegestudiumstärkungsgesetz regelt an sich die Vergütung für  Studierende in der Pflege während ihres Studiums  und Anerkennungsverfahren für ausländische  Pflegefachkräfte.

Quelle: BGBl. 2023 I Nr. 359 vom 15.12.2023