09.05.2024
Grundsätzlich dürfen Eltern frei entscheiden, ob sie ihren unterhaltsberechtigten Kindern Geld überweisen oder ihnen eine Einkommensquelle übertragen. Mit der Übertragung der Einnahmen aus einer Vermietung auf minderjährige Kinder können Eltern die Steuerlast senken.
Die Verlagerung von Einkünften auf ein minderjähriges Kind wird von der Finanzverwaltung i. d. R. kritisch geprüft. Deshalb sollten Gestaltungen, die vom BFH anerkannt wurden, möglichst ohne wesentliche Abweichungen übernommen werden.
Sind die Eltern Eigentümer einer vermieteten Immobilie, kann der Grundbesitz auf das minderjährige Kind übertragen werden mit der Folge, dass die Mieteinnahmen dem Kind zugerechnet werden. Durch Bestellung eines Nießbrauchs wird vermieden, das Vermögen nicht „aus der Hand zu geben“ und die Eltern bleiben weiterhin Eigentümer der Immobilie. Da die Einkünfte der Kinder geringer sein dürften, ist auch deren Steuersatz im Zweifel niedriger. Sofern die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sogar noch unter dem Grundfreibetrag (aktuell 10.908 Euro pro Jahr) liegen, fallen gar keine Steuern an.
Aus der Übertragung der Einkommensquelle darf den Eltern jedoch kein weiterer steuerlicher Vorteil entstehen, so der Bundesfinanzhof.
HINWEIS
Nachteilig bei einer solchen Gestaltung ist, dass die Gebäudeabschreibung (Gebäude-AfA) verloren geht. Eltern dürfen die AfA nicht abziehen, da sie keine Einkünfte aus der Immobilie erzielen. Minderjährige Kinder erzielen zwar die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, mussten aber keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten tragen.
meditaxa Redaktion | Quelle: BFH Urteil vom 20.06.2023, Az. IX R 8/22