Rahmenvereinbarung für PVS-Anbieter steht

13.05.2024


Praxen sollen sich auf ihre Software verlassen können. Daher hat die KBV den Auftrag zur Erstellung einer Rahmenvereinbarung erhalten, die Leistungspflichten, Preise, Laufzeiten und Kündigungsfristen der Anbieter von Praxisverwaltungssoftware (PVS) gegenüber Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten regelt (§ 332b SGB V).
Die KBV hat einen Katalog mit notwendigen Anforderungen veröffentlicht. PVS-Anbieter können ab sofort einen Vertrag mit der KBV abschließen und damit zeigen, dass ihr PVS die Anforderungen erfüllt. Alle Verwaltungssysteme mit KBV-Zertifizierung sollen künftig auf der Internetseite der KBV veröffentlicht werden.

Quelle: kbv.de; zur Rahmenvereinbarung nach § 332 b für Praxisverwaltungssysteme: https://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvereinbarung__332b.pdf