03.05.2024
Vorbereitungshandlungen, wie z. B. Arbeitskleidung anlegen oder den Computer hochfahren, bezeichnet man arbeitsrechtlich als Rüstzeit. Diese ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb es hier immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommt, wenn es darum geht, welche Zeiten bezahlt werden müssen. Im Manteltarifvertrag für MFA gibt es keine Regelung für die Rüstzeit und sofern Praxisinhaber in den Arbeitsverträgen keine Bestimmungen hierzu formuliert haben, lohnt sich ein Blick auf die Rechtsprechung. Generell ist bei der Rüstzeit in Eigen- und Fremdnützigkeit zu unterscheiden: Bspw. handelt es sich beim Ausziehen der (privaten) Jacke um eine eigennützige Tätigkeit. Sie liegt nicht im Interesse des Arbeitgebers und fällt somit nicht in die (bezahlte) Arbeitszeit. Beim An- und Ausziehen von Arbeitskleidung wird es etwas komplexer – fremdnützig ist hier das Tragen von durch den Praxisinhaber vorgeschriebener Arbeitskleidung, die eindeutig mit der Firmenkultur identifiziert werden kann: alle Mitarbeiter tragen die gleiche Kombination aus weißer Hose und weißem Shirt mit dem Praxislogo. Können MFA ihre Arbeitskleidung auch in der Freizeit tragen – die Kombination einer beliebigen weißen Hose und eines weißen Shirts – liegt hier wiederum Eigennützigkeit vor und die Zeit für das Umziehen muss nicht zwangsläufig bezahlt werden.
Bei der typischen weißen Kleidung ist Vorsicht geboten: Werden Mitarbeiter aufgrund der vorgeschriebenen Kleidung in der Öffentlichkeit offensichtlich mit einem Berufszweig in Verbindung gebracht, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht auch die weiße Dienstkleidung ohne Markensymbol des Arbeitgebers eine besonders auffällige Dienstkleidung darstellen. Diese fällt somit wieder unter die Fremdnützigkeit. In diesem Fall ist sowohl das An-, als auch das Ablegen der Arbeitskleidung vergütungspflichtig, vor allem dann, wenn MFA ihre Arbeitskleidung erst in der Praxis anlegen dürfen.
Das Anziehen spezieller Schutzkleidung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben und zählt zur bezahlten Arbeitszeit. Gleiches gilt auch für das Hoch- und Herunterfahren der Computer und Praxisverwaltungssoftware, da beides für die Praxisarbeit unerlässlich ist. Auch diese Zeit muss von Praxisinhabern bezahlt werden. Kurze Pausen, z. B. für Dehnübungen und Toilettengänge, werden trotz Arbeitsunterbrechung vergütet. Raucherpausen gehören allerdings nicht zur zu vergütenden Arbeitszeit, selbst wenn während der Raucherpause über die Arbeit gesprochen wird.
In jedem Fall können Praxisinhaber entscheiden, wie viel Zeit für die jeweilige Tätigkeit anzusetzen ist und diese auch nach den Umständen des Einzelfalls festlegen.
meditaxa Redaktion